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satzung urbs.ociety e.V. cannabis social club hamburg



SATZUNG DES URBS.OCIETY E.V.
02. September 2024

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »urbs.ociety«.
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4)Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.

 

§ 2 Vereinszweck
(1)Der Verein strebt eine Erlaubnis nach § 11 ff Konsumcannabisgesetz an, um als Anbauvereinigung im Sinne des KCanG den gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Eigenanbau von Cannabis durch ihre Mitglieder zu organisieren und die Weitergabe des gemeinschaftlich angebauten Cannabis an die Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe des im Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterials an Mitglieder oder andere Anbauvereinigungen vornehmen zu können. Außerdem informiert der Verein seine Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.
(2) Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

 

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
(2) Es können nur natürliche Personen Mitglied werden, wenn sie zudem das 18. Lebensjahr vollendet und dauerhaft seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das Mitglied darf während der Mitgliedschaft in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied sein oder werden.
(3) Die Mindestdauer einer Mitgliedschaft beträgt drei 
Monate.
(4) Die Zahl der Mitglieder ist auf 500 Personen begrenzt.
(5) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist online oder in Textform über ein Aufnahmeformular an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird in Textform mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung beim Beirat des Vereins eingelegt werden, die innerhalb von sechs Wochen seit Eingang der Berufung über die Aufnahme endgültig entscheidet.
(6) Sämtliche in Textform zu übermittelnden Schreiben gelten dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(7) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Verlegung von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ins Ausland, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
(8) Der Austritt muss in Textform erklärt werden; das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im Übrigen kann der Austritt jederzeit zum Ende des Folgemonats erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat das austrittswillige Mitglied die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vertretungsvorstands wieder zurückgenommen werden.
(9) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung in Textform die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder Ordnungsgelder unterlässt. Die Streichung ist in Textform mitzuteilen.
(10) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Vor dessen Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Übersendung der Anschuldigungsschrift und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen die persönliche Anhörung des auszuschließenden Mitglieds anordnen. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels »Einwurfeinschreiben« bekannt zu machen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt das Mitglied keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Alle Mitglieder zahlen einen Beitrag und ggf. eine Aufnahmegebühr.
(2) Beginn, Höhe, Zeiträume und Fälligkeit aller Beiträge und Gebühren werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die vom Beirat beschlossen wird. Der Beirat beschließt auch über die Frage, ob eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder vom Beitrag freizustellen, was jedoch zum Ausschluss von der Abnahmeberechtigung von Cannabis führt.

 

§ 5 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand,
c) der Beirat.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

§6 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
a) wenn der Vorstand dies für erforderlich hält
b) wenn die Berufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

 

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) für die Wahl, Abberufung und Bestellung der Mitglieder des Vorstands;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats;
c) für die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins.
(2) Anträge auf Vorstandsneuwahl, Vorstandsabwahl, Satzungsänderungen, Beschlussfassung über den Widerspruch einer Ablehnung einer Aufnahmeantrages durch den Vorstand oder Vereinsauflösung , die nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung; Ergänzung der Tagesordnung
(1) Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Er setzt auch die Tagesordnung fest.
(2) Die Mitgliederversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.
(3) Die Einberufung erfolgt in Textform. Zwischen der Absendung der Einladungen und der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist).
(4) Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich
beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, wenn sie nicht einen Fall des § 7 Absatz (2) betrifft. Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Die Versammlungsleitung hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht auf einen Fall des § 7 Absatz (2) abzielen, können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit.
(5) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real in einer Präsensveranstaltung oder virtuell in einem Onlineverfahren. Letzteres wird als Videokonferenz oder über einen Chat-Room organisiert, bei denen sich nur die Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort anmelden können. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Die Mitglieder verpflichten sich, die Zugangsdaten nicht an Nichtmitglieder weiterzugeben.
(6) Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung, Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand eröffnet. Ein Mitglied aus dem Vorstand übernimmt außerdem die Versammlungsleitung. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst mindestens folgende Punkte: Wahl der Protokollführung, Feststellung der Beschlussfähigkeit; Bekanntgabe der finalen Tagesordnung; Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über
die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist stets ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist: Änderung des Vereinszwecks sowie Auflösung des Vereins. Im Übrigen ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht ist nur an Vereinsmitglieder zulässig. An ein Mitglied können bis zu zwei Stimmen übertragen werden.
(5) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen, für die Änderung des Vereinszwecks und für Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Bei Wahlen gilt diejenige von mehreren Personen als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann diejenige Person, die nunmehr die meisten Stimmen erhält.
(7) AbstimmungenerfolgendurchHandaufheben,sofern nicht die Versammlung geheime Abstimmung beschließt.
(8) Abstimmungen oder Wahlen, die im Rahmen einer virtuellen Versammlung nach dieser Satzung durchgeführt werden, müssen nachweislich die fünf allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein und unmittelbar) beachten und daher mittels eines geeigneten Software Tools durchgeführt werden.

 

§ 10 Versammlungsprotokoll
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja- Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung, evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Versammlungsprotokoll kann von jedem Mitglied des Vereins eingesehen werden. Auf Verlangen wird einem Mitglied eine Abschrift des Protokolls zugesandt. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Versammlung eingelegt werden. Über einen Widerspruch entscheidet die Versammlungsleitung.

 

§ 11 Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Personen. Diese werden als zwei gleichberechtigte Vorsitzende bezeichnet.
(2) Die Vorstände sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt. Sie können nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu wählen.
(4) Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Dazu zählen auch die Schriftführung, einschließlich der Führung der Mitgliederlisten, und die Öffentlichkeitsarbeit. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch Gesetz oder Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf er sich Dritter bedienen. In den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere:
a) die Einberufung und Vorbereitung einer Mitgliederversammlung; die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung; 
b) die Erstellung des Jahresberichts;
c) die Buchführung;
d) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
e) die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung;
(5) Der Vorstand erhält abweichend von § 27 Abs. (3) BGB eine Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Beirat.

 

§ 12 Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat, der aus drei Personen besteht.
(2) Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Lebenszeit gewählt.
(3)Zu den Aufgaben des Beirates gehören die nachfolgenden Aufgaben:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
• Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
• Berufungsinstanz zur Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss einer Bewerberin/eines Bewerbers oder Mitglieds;
• Abschluss, Änderung oder Kündigung eines Arbeitsvertrages zwischen Vorstand und Verein, einschließlich der Festlegung der Höhe der Vergütung;
• für die Festsetzung der Höhe der Beiträge; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage;

 

§ 13 Ordnungsverstöße
(1) Ordnungswidrig handelt ein Vereinsmitglied, wenn es schuldhaft gegen die Satzung oder den Zweck des Vereins verstößt oder durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinsbereichs dem Ansehen des Vereins schadet.
(2) Als Ordnungsmittel können gegen ein Mitglied verhängt werden:
a) Verwarnung,
b) Ausschluss von Ämtern oder Funktionen
c) Ausschluss aus dem Verein.
(3) Den Antrag auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der darüber befindet. Ein Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das ordnungswidrige Verhalten des betroffenen Mitglieds mehr als sechs Monate zurückliegt.

 

§ 14 Auflösungsentscheidung, Liquidatoren, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vertretungsberechtigten Vorstände
die vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er mit Liquidationsfolge seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Über die Verteilung des Vermögens entscheidet der Beirat.

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